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BGB § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

BGB § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

[ Auszug: (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 zu bewirken. ... ]